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Kinderrechte
In der UN-Kinderrechtskonvention werden alle Personen unter 18 Jahren als Kinder definiert und bekräftigt das allen Kinder alle Menschenrechte zustehen. Insgesamt beinhaltet die Konvention 54 Kinderrechtsartikel sowie drei Zusatzprotokolle zur Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten und gegen den Verkauf und sexuelle Ausbeutung von Kindern.
Den Kinderrechten in der IN-KRK liegen 4 zentrale Grundprinzipien zugrunde, die der UN Ausschuss für die Rechte des Kindes in Genf als Allgemeine Prinzipien definiert hat. Diese allgemeinen Prinzipien finden sich in den Artikeln 2,3,6 und 12.
Nichtdiskriminierung, Artikel 2: Alle Rechte gelten ausnahmslos für alle Kinder, der Staat ist verpflichtet Kinder vor jeder Form der Diskriminierung zu schützen.
Vorrang des Kindeswohls, Artikel 3: Das Generalprinzip der Orientierung am Kindeswohl verlangt, dass bei allen Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, und sonstigen Maßnahmen öffentlicher oder privater Einrichtungen das Wohlergehen des Kindes vordringlich zu berücksichtigen ist.
Entwicklung, Artikel 6: das Grundprinzip sichert das Recht jedes Kindes auf Leben, Überleben und Entwicklung.
Berücksichtigung der Meinung des Kindes, Artikel 12: Kinder haben das Recht, in allen Angelegenheiten die sie betreffen, unmittelbar oder durch einen Vertreter gehört zu werden, die Meinung des Kindes muss angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife berücksichtigt werden.
Darüber hinaus finden sich zahlreiche weitere Rechte von Kindern, die sich in Schutz-, Förder-, und Beteiligungsrechte unterscheiden lassen:
- Schutzrechte: Rechte auf Schutz der Identität, der Privatsphäre, Schutz vor Schädigung durch Medien, vor Gewaltanwendung, Misshandlungen oder Vernachlässigung.
- Förderrechte: Recht auf Leben und Entwicklung, Recht auf beide Eltern, Förderung bei Behinderung, auf Gesundheitsvorsorge, Auf Bildung, auf Ruhe und auf Integration.
- Beteiligungsrechte: Recht auf freie Meinungsäußerung, auf Informationsbeschaffung.