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Rechtlicher Hintergrund
Die rechtlichen Grundlagen bilden die Bildungs- und Erziehungsziele nach (BayKiBiG), seine Ausführungsverordnung, der Bayerische Bildungs- und Erziehungsplan (BEP) und die Oberbayerische Leistungsvereinbarung für integrative Plätze in Kindertageseinrichtungen.
Unser Kinderhaus handelt bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung nach der Münchner Grundvereinbarung und hat zum Thema Kinderschutz die Münchener Grundvereinbarung im Juni 2008 unterschrieben:
- Münchner Grundvereinbarung zu § 8a, Stand März 2008
- § 1 Allgemeiner Schutzauftrag
- Allgemeine Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe ist es, Kinder und Jugendliche davor zu bewahren, dass sie in ihrer Entwicklung durch die missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder unzureichenden Schutz vor Gefahren durch Dritte Schadenerleiden.
Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Zur Verwirklichung dieses Rechts sind Kinder und Jugendliche insbesondere vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII). Wir sind Mitglied im Montessori Landesverband. Unser Montessori Kinderhaus wird vom Sozialreferat gefördert.